Sensibilisierung Urheberrecht


Urheberrechtsverletzungen und deren Rechtsfolgen sind leider ein konstanter Faktor in unserem Arbeitsalltag. Zur Sensibilisierung für das Thema gab es im Juli kurze Pflichtveranstaltungen für die Redaktionen. Kernaussage:

Wichtige Verhaltensregeln für Redaktionen

  1. Autorenverträge schließen
    Weisung vom 27.11.2018 beachten
    (Im Intranet unter Dokumente/Redaktionen)
  2. Abläufe in der Redaktion besprechen
    – E-Mails im Ordner Intern dokumentieren? Namensregeln?
    – Umgang mit Sammelnachweisen
  3. Wenn‘s passiert ist: Ruhe bewahren und bitte kein Aktionismus!
    • Bitte nichts löschen oder verändern!

Zum Nachlesen hier die Power-Point-Präsentation vom Juli 2019

 

Laufende Ergänzungen / Best Practice

 

Frage: Gibt es eine Verjährung für Urheberrechtsverletzungen?

Antwort: Im Prinzip ja, aber in der Praxis wird uns das nicht “retten”.

  1. Das Urheberrecht selbst erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das heißt, auch wenn eine Urheberrechtsverletzung z.B. seit dem Jahr 1980 besteht, kann man uns dafür abmahnen, weil selbst ein Erbe/Rechtsnachfolger des Urhebers das Recht noch 70 Jahre lang geltend machen kann.
  2. Für Ansprüche, die aus einer Verletzung des Urheberrechts entstehen, beginnt die Verjährungsfrist “mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.” (§102 UrhG i.V.m. §199 Abs. 1 BGB)
    Das heißt, Gläubiger haben ab Kenntnis von der Rechtsverletzung 3 Jahre Zeit, um ihre Ansprüche auf Unterlassung und Aufwendungsersatz geltend zu machen. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren sogar erst nach 10 Jahren. (Schadensersatz bezieht sich i.d.R. auf den Lizenzschaden. Dabei handelt es sich um den finanziellen Ausgleich, welchen die Rechteinhaber fordern, wenn Werke zum Beispiel kostenlos im Netz verbreitet wurden und dadurch mögliche Einbußen bei der Erteilung von Lizenzen entstanden. z.B. auf Filesharing-Plattformen)
    Quelle: https://www.urheberrecht.de/verjaehrung/#Zusammenfassung-FAQ-zur-Verjaehrung-im-Urheberrecht
Frage: Wenn die Formulierung lautet: “Frei für redaktionelle Verwendung”, darf das Bild dann zur Illustration von Verkaufsunterlagen (Mediadaten) verwendet werden?

Antwort: Mediadaten sind keine redaktionellen Publikationen, sondern Verkaufsunterlagen. Es handelt sich dabei um eine kommerzielle Nutzung des Bildes, um Produkte/Dienstleistungen werblich anzubieten.

Frage: Wie lautet der korrekte Fotonachweis für Bilder unserer eigenen Redaktionsmitglieder?

Antwort: Vorname Nachname, Verlag oder nur der Verlag (z.B. Foto: Michael Rehm, Konradin Medien GmbH oder Foto: Konradin Medien GmbH)