Verstößt unsere Leadgenerierung gegen das Kopplungsverbot im Datenschutz?


Betroffene oder Geschäftspartner werfen mitunter die Frage auf, ob unsere Lead-Generierung (Teilnahme/Download nur bei Einwilligung zur Datenweitergabe an Sponsoren) wohl gegen das Kopplungsverbot im Datenschutz verstoße?

Das tut sie nicht.

Die Geschäftsmodelle sind nicht nur von unseren Rechtsanwälten geprüft, sondern auch von unserem Datenschutzbeauftragten am Beispiel des MAV-Innovationsforums gut erläutert worden, als eine Person verlangte, an der Veranstaltung kostenlos teilnehmen zu dürfen ohne die Einwilligungserklärung abzugeben. Dazu stellte unser Datenschutzbeauftragter klar:

  1. Konradin hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob die Einwilligung eine Voraussetzung für die Teilnahme am Innovationsforum ist, oder nicht.
  2. Er legte die Argumentationskette nahe, dass man den Betroffenen erklären könne: Die Sponsoren der Veranstaltung wünschen wenigstens die Möglichkeit, einmal in Kontakt treten zu dürfen (man kann bei Nicht-Interesse als Betroffener dann ja jederzeit weiteren Kontakten widersprechen). Würden alle Teilnehmer von vornherein dieser „Gegenleistung“ widersprechen, dann wären irgendwann solche kostenlosen oder stark verbilligten Veranstaltungen einfach nicht mehr durchführbar, weil die Sponsoren kein Interesse mehr daran hätten, die Kosten zu tragen.
  3. Sollte als Einwand der Begriff „Kopplungsverbot“ fallen, dann kann man da klar stellen, dass so ein Verbot nur für Unternehmen gilt, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Das ist bei uns nicht der Fall und die Person kann jederzeit andere Seminare und ähnliche Veranstaltungen besuchen, deren Teilnahmebedingungen ihr besser zusagen.
  4. Vor diesem Hintergrund entschied die Konradin-Geschäftsführung klar, dass wir dem Wunsch der Person (Teilnahme trotz Widerspruch gegen die Adressnutzung) NICHT nachkommen sollen. (Dabei geht es v.a. um Leads, die wir für Sponsoren generieren. Bei der konradin-bezogenen Einwilligung können wir “großzügiger” sein. Siehe auch: http://service.konradin.de/faq/antwort-auf-sofortigen-widerruf-gleich-nach-einwilligung/)

Eine Marktbeherrschung ist bei einem Whitepaper natürlich ebenso wenig gegeben wie im Beispiel vom Innovationsforum. Informationen zu den Themen, die in einem Whitepaper behandelt werden, sind schließlich auch aus anderen Quellen verfügbar. Die (Verlags-)Angebote ohne Sponsoren sind i.d.R. eben kostenpflichtig, weil vom Leser selbst zu bezahlen. Diese Entscheidung steht dem Leser aber jederzeit frei.